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16/12/2011
Verspäteter Arbeitsantritt bzw. Arbeitsversäumnis – Rechte und Pflichten eines jeden Vertragspartners
In seinem letzten Newsletter erörtert die Internetseite des luxemburgischen öffentlichen Dienstes Le Guichet die die Arbeitnehmer betreffende Thematik verspäteten Arbeitsantritts bzw. der Fehlzeiten am Arbeitsplatz, die entweder aufgrund höherer Gewalt eintreten oder sich aus Ereignissen ergeben, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann, und es wird auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Verspäteter Arbeitsantritt oder Arbeitsversäumnis sind aufgrund von Störungen im Luft- oder Bahnverkehr, durch Streiks oder Verkehrsstaus oder auch als Folge von Unwetterereignissen sicherlich grundsätzlich nicht auszuschließen. Trotz solch schwieriger Verhältnisse steht der Arbeitnehmer jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber in der vertraglichen Pflicht. Und sobald er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann dies Sanktionen zur Folge haben.
Es stellt sich nun die Frage, welche Verhaltensweisen gegenüber dem Arbeitgeber in dem Augenblick adäquat sind, wenn diese Ursache des Arbeitsversäumnisses eintritt. Sobald dem Arbeitnehmer bewusst wird, dass er an seinem Arbeitplatz verspätet ankommt- sei es aus höherer Gewalt oder aufgrund von Vorfällen, die er nicht beeinflussen kann-, dann muss er auf drei Verpflichtungen achten: Er hat seinen Arbeitgeber erstens unverzüglich über die Verspätung und die voraussichtliche Dauer seiner Fehlzeit zu informieren. Er sollte sich zudem einen Beweis über die Ursache des Arbeitsversäumnisses bzw. der Verspätung sichern. Er wird sich sodann bemühen, einen anderen Weg ausfindig zu machen, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, hebt „Le Guichet“ daher in seinem letzten Newsletter zu dieser Thematik hervor.
Was diesen letztgenannten Fall betrifft, so betont das Internet-Portal des luxemburgischen öffentlichen Dienstes Folgendes: « Der Arbeitnehmer muss, sofern er keinen Schaden erlitten hat, alles in seinen Kräften stehende unternehmen, um baldmöglichst seinen Weg, gegebenenfalls mittels alternativer Transportmöglichkeiten, fortzusetzen, es sei denn, dass ihm sein Arbeitgeber erlaubt, beispielsweise aufgrund von Verkehrsstaus auf den Straßen, nach Hause zurück zu kehren».
Sanktionen sind denkbar
Falls der Arbeitnehmer in einem solchen Zusammenhang seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sind Sanktionen seitens seines Arbeitgebers denkbar. Aufgrund der Gesetzgebung kann der Arbeitnehmer nämlich sanktioniert werden, falls das Arbeitsversäumnis oder der verspätete Arbeitsantritt teilweise dem Arbeitnehmer anzurechnen sind. Die angemessene Sanktion liegt also im Ermessensspielraum des Unternehmens.
Diese Form von Arbeitsversäumnis – durch die es dem Arbeitnehmer unmöglich war, eine vorherige Genehmigung seines Arbeitgebers einzuholen – kann jedoch keinen Entlassungsgrund darstellen, schätzt die Internetseite Le Guichet ein, die betont, dass die Beweislast jedoch beim Arbeitnehmer liegt: « Dem Arbeitnehmer obliegt es, die Begründung für sein Arbeitsversäumnis zu erbringen. Er muss daher darauf achten, den Beweis für den verspäteten Arbeitsantritt oder das Arbeitsversäumnis vorzulegen», präzisiert die Internetseite des öffentlichen Dienstes, die dem Arbeitnehmer beispielsweise nahe legt, seitens der Bahngesellschaft eine Bescheinigung über die Verspätung zu erbitten, als Beweisdokument für den Arbeitgeber oder im Anschluss an den Vorfall einen Presseartikel, in dem über die Verspätung der öffentlichen Transportmittel informiert wird, vorzulegen.»
Ein Einbehalt beim Arbeitsentgelt ist gesetzlich zulässig
Aufgrund der nicht erbrachten Arbeitsleistung besteht kein Recht auf Entlohnung, und der Arbeitgeber kann Lohn bzw. Gehalt einbehalten, es sei denn, dass es sich um einen Arbeitsauftrag des Arbeitgebers handelte, den der Arbeitnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte bzw. der Arbeitnehmer gewährleistete während seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine entfernte Ausführung seiner Arbeitsaufträge.
Le Guichet hebt jedoch hervor: « Aus dem Nachweis der Ursache eines Arbeitsversäumnisses ergibt sich für den Arbeitnehmer kein automatisches Anrecht auf Bezahlung der von ihm versäumten Arbeitszeit ». (...) Und weiter heißt es: « Nur im Fall bestimmter gesetzlich geregelter Arbeitversäumnisse erfolgt die Arbeitsentgeltzahlung für den Arbeitnehmer; (Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält Lohn- bzw. Gehaltszahlungen im Fall von Krankheit, jedoch nicht im Fall eines Streiks). » In allen Fällen muss bei dem einbehaltenen Betrag des Arbeitsentgelts auf das exakte Verhältnis zur Dauer des Arbeitsversäumnisses des Arbeitnehmers geachtet werden.
Das Arbeitsversäumnis ist durch Arbeitsleistung nachzuholen
Bei der Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz stellt sich die Frage der Ableistung der versäumten Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber kann diesen Zeitraum des Arbeitsversäumnisses nicht vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.
Möglich sind drei Lösungen des Problems: Entweder beantragt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine Verlängerung seines bezahlten Urlaubs unter Berücksichtigung des Arbeitsversäumnisses aufgrund von höherer Gewalt, sofern ihm noch Urlaubstage zustehen; oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verständigen sich, um Letztgenanntem eine Anrechnung versäumter Arbeitsstunden im gesetzlichen Rahmen zu ermöglichen, wobei die Höchstgrenze bei 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche liegt. Drittens besteht für beide Seiten die Möglichkeit der Bewertung dieses Zeitraums des Arbeitsversäumnisses als Urlaub zur persönlichen Weiterbildung. Im letztgenannten Fall erfolgt für diese Gewährung von Urlaub keine Entgeltzahlung.
Marc Alison
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