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23/01/2012
Auch im Fall von staatlichen Leistungen für Arbeitslose ist die Menschenwürde zu beachten
Der Ombudsmann befasst sich in seinem letzten Tätigkeitsbericht für 2010-2011 mit rechtswidrigen und willkürlichen Maßnahmen von Verwaltungen und Gemeinden und insbesondere denjenigen der Agentur für Arbeit (ADEM).
Die Beziehungen zwischen Bürgern, Unternehmen und Vereinigungen mit ihren nationalen und kommunalen Verwaltungen können sich manchmal sehr problematisch gestalten.
Die Benennung eines Ombudsmanns (das schwedische Wort « Ombud » bedeutet Bevollmächtiger), stellt daher mehr als eine Notwendigkeit dar, sie trägt zur lebendigen Demokratie eines Landes bei. Die demokratische Ordnung bedarf unter anderem der Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben, auch hinsichtlich des Ziels kompetenter und effizienter Dienstleistungen staatlicher Behörden.
«Die gute Funktionsweise einer Demokratie beruht wesentlich auf dem Vertrauensverhältnis, das zwischen Bürgern und öffentlicher Verwaltung herrscht. Da heutzutage die Zahl der Gesetze und Verordnungen im Großherzogtum hinsichtlich der Tätigkeit des Staates konstant zunimmt, treffen Sie auf immer größere Schwierigkeiten, die aktuellen Rechtsakte und Verfahren der Verwaltung inhaltlich zu erfassen und zu verstehen», schreibt Marc Fischbach, der Ombudsmann des Großherzogtums Luxemburg auf der Startseite seiner Website.
Luxemburg führte die Ombudsmann-Funktion im Jahre 2003 ein
Die Funktion eines unparteiischen Schiedsmanns ist historisch eng mit der Entwicklung von Staatsverwaltungen verbunden; sie bestand zuerst darin, die an den Monarchen adressierten Klagen betreffend Machtmissbrauch oder inkompetente Verfahrensweisen der staatlichen Verwaltungseinheiten entgegen zu nehmen. Der aktuelle Ausdruck und die Funktion des Ombudsmanns – als Vertreter der Bürger, Unternehmen und Vereinigungen und des Ombudsmanns, zwischen den Letztgenannten und der staatlichen Verwaltung – wurden in Schweden Anfang des 19. Jahrhunderts eingeführt. Diese Institution fand dann allgemeine Wertschätzung und wurde in vielen anderen Staaten eingeführt.
In Luxemburg erfolgte die juristische Verankerung des Ombudsmanns erst am 22. August 2003, durch die Einführung in luxemburgisches Recht. Der 1. Artikel des Gesetzes (Einrichtung und Aufgabe des Ombudsmann) ist in der Formulierung eindeutig: « (1) Es wird ein Ombudsmann eingeführt, der der Abgeordnetenkammer beigeordnet ist. Erstgenanntem werden bei der Ausführung seiner Aufgaben von keiner Behörde irgendwelche Anweisungen übermittelt. Die Aufgabe des Ombudsmanns besteht darin, in den vom vorliegenden Gesetz festgelegten Rahmen die Beschwerden von Personen bezüglich Artikel 2, Paragraph (1), die anlässlich eines sie tangierenden Vorgangs formuliert wurden, entgegen zu nehmen, betreffend die Funktionsweise der Verwaltungen von Staat und Gemeinden und auch diejenige der Behörden der öffentlichen Hand, die den Zuständigkeitsbereich von Staat und Gemeinden betreffen; ausgenommen sind ihre Aktivitäten im bereich von Industrie, Finanzen und Vermarktung. »
Diese Institution veröffentlicht daher seit 2004 jährlich einen Bericht über ihre Aktivitäten, für den Herr Fischbach, der diese Funktion seit seiner Einrichtung innehat, das Vorwort verfasst. Das Dokument enthält Empfehlungen und befasst sich insbesondere mit den Beschwerden, die im laufenden Jahr hinsichtlich der Verwaltungen und Gemeinden des Landes mündlich oder schriftlich formuliert wurden.
« Seit dem Beginn der Tätigkeit meines Sekretariats im Mai 2004, wurden mir 7.260 Beschwerden von Bürgern, die betreffend der Art und Weise, wie diese seitens der Verwaltung behandelt wurden, unzufrieden waren. Im Laufe dieses Zeitraums wurden meine Mitarbeiter und ich von 23.000 Menschen kontaktiert, die Informationen oder Ratschläge wünschten », schreibt Herr Fischbach im Vorwort zum Aktivitätsbericht 2010-2011 resümierend.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 wurden 1.086 Beschwerden bearbeitet. 244 Fälle entbehrten der rechtlichen Grundlage, 81 wurden als unzulässig bewertet und in 98 Fällen wurde die Klage zurück gezogen. 282 Fälle werden jedoch weiter bearbeitet.
Unterschiedliche Beschwerden
Auf diese Weise wurden Verfahrensweisen sämtlicher Verwaltungsstellen genauestens untersucht; und dies gilt besonders für die Agentur für Arbeit (ADEM); bei dieser – so legt der Ombudsmann dar - nahm die Zahl der sie betreffenden Beschwerden im Vergleich zu den beiden vorherigen Zeiträumen nicht ab; die Verfahrensweisen der Arbeitsagentur werden übrigens schonungslos offen legt. Im Fall der ADEM wurden dem Ombudsmann 49 Fälle vorgelegt: Sechs Fälle erwiesen sich als unbegründet, fünf Beschwerdeführer zogen ihren Antrag zurück, und ein Fall wurde als unzulässig bewertet. 30 Fälle werden weiter bearbeitet.
Man sollte sich - abgesehen von den Zahlen - genauer mit dem Kern der Streitfälle befassen. « Die Beschwerden waren sehr unterschiedlich und betrafen sämtliche ADEM-Abteilungen. Einige Beschwerdeführer äußerten, dass sie seitens der ADEM schlecht beraten wurden, andere erhielten keine Antworten auf ihre Anfragen, wieder andere wandten sich gegen die Beendigung der Zahlungen ihrer Arbeitslosengeldzahlungen durch die ADEM. Der Ombudsmann stieß auch auf Fälle, bei denen eine mangelhafte Begründung der von der ADEM getroffenen Entscheidungen vorlag», heißt es im Bericht.
Die Beschwerden betrafen unter anderem die langwierigen Bearbeitungsvorgänge der Verwaltung bei der Erledigung von Akten, die Abweichungen von den Positionen des Ministers einerseits und die Entscheidungen und Maßnahmen seiner Verwaltung andererseits; ferner gab es willkürliche Auslegungen der gesetzlichen Bestimmungen, widersprüchliche Erklärungen seitens der Beamten bei ein und derselben Akte...
Daher wurde der Ombudsmann bei mehreren Fällen, die die Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben betrafen, von Beschwerdeführen kontaktiert; diesbezüglich wurden oftmals Klagen wegen langwieriger Bearbeitung der Akten der Antragsteller geäußert; wie etwa der Fall eines Arbeitnehmers, der auf die Bestätigung seines Anspruchs auf Wiedereingliederungsleistungen wartete, bevor er ein Arbeitsangebot, das ihm gemacht worden war, annahm. Es bestand die Gefahr, dass er diese Leistung nicht erhalten würde, weil der Arbeitgeber nicht monatelang auf das Eintreffen der Antwort warten konnte.
Im Abschnitt der Arbeitslosengeldzahlungen berichtet der Ombudsmann über das Beispiel einer verheirateten Paares, bei denen jeder Partner über einen befristeten saisonalen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von sieben Monaten verfügte. Die zwei Protagonisten erlebten, dass ihr Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass bei ihnen die Voraussetzung des Wohnorts, wie im Artikel L-521-3 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) aufgeführt, nicht erfüllt sei. Dieser Artikel besagt, dass der Antragssteller im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags vor dem Vertragsende mindestens sechs Monate lang seinen Wohnsitz im luxemburgischen Staatsgebiet nachzuweisen habe. Die Beschwerdeführer hatten sich bei der Gemeinde angemeldet, aber erst zwei Monate, nachdem sie ihre Arbeit aufgenommen hatten.
ADEM führt eine kundenfreundliche Werte-Charta ein
Die ADEM stützt sich bei ihrer Entscheidung nur auf das eingetragene Datum des Wohnsitznachweises. Der Ombudsmann-Bericht erläutert demgegenüber, dass « die geltende Gesetzgebung bei Arbeitslosengeldzahlungen keine Voraussetzungen betreffend die Wohnsitzerklärung einer Person in einer Gemeinde vorsehe». Die Verwaltung hielt jedoch an ihrer ablehnenden Position fest, indem sie nur die Wohnsitzerklärung berücksichtigte.
Die Antwort des Ombudsmanns fiel sehr direkt aus: « Der Ombudsmann kann sich mit dieser Antwort nicht zufrieden geben (...), die Verwaltung kann keine Unterscheidung, wie sie vom Gesetzgeber so nicht gewollt wurde, geltend machen. Sofern keine klarere und genauere Definition von Artikel L.521-3 des Arbeitsgesetzbuchs vorliegt, sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Code civil) anwendbar», lautet seine Schlussfolgerung.
In Anbetracht dieser zwei Beispiele, die beide dem Tätigkeitsbericht 2010-2011 entnommen wurden, kann man sich fragen, ob derartige Verfahrensweisen der Arbeitsverwaltung nicht die Dynamik des Arbeitsmarktes bremsen, denn eines ihrer Ziele besteht doch darin, die Verfügbarkeit der erwerbsaktiven Bevölkerung – seien es Arbeitnehmer aus Luxemburg oder dem Ausland – auf diesem Arbeitsmarkt zu gewährleisten zw. wenigstens zu erleichtern.
« Wenn ich auch im Laufe dieser Jahre auch auf keinerlei vorsätzliche, vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Anträge abweichende Verfahrensweise, gestoßen bin, so musste ich dennoch die Aufmerksamkeit der verschiedenen Verwaltungen mehrfach auf ihre spezifische Verpflichtung lenken, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko willkürlicher Entscheidungen vorzubeugen, » äußert der Ombudsmann in der Einleitung zu seinem Bericht.
Im Rahmen der neuen Reform der ADEM ist unter anderem eine Werte-Charta für ihre Beamten geplant, die
« zur Verbesserung der Beziehungen mit den Kunden und auch der Beziehungen innerhalb der ADEM beitragen wird. »
Hoffen wir, dass es mittels dieses Textes, der bewährte Praktiken enthält, möglich wird, die Zahl der unsachgemäßen und manchmal willkürlichen Entscheidungen der Verwaltung, die in einem Rechtsstaat unbedingt vermieden werden müssen, zu reduzieren.
Marc Alison
Deutsche Fassung: Walter Fries
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